Tritt ein Sterbefall ein, sollte eine zeitnahe Abholung durch ein Beerdigungsinstitut erfolgen. Das bedeutet, dass üblicherweise unmittelbar nach Kenntnis eines Sterbefalls bzw. innerhalb von 36 Stunden ein Beerdigunginstitut beauftragt werden sollte.
Innerhalb dieser Frist hat man ausreichend Gelegenheit die Leistungen und Preise verschiedener Bestattungsunternehmen zu vergleichen.
Sollte man diese Frist nicht einhalten können, empfiehlt sich unbedingt eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Krankenhaus oder Pflegeheim um die mögliche Verzögerung zu erklären. Gibt es von Seiten der Hinterbliebenen keine Kontaktaufnahme, wird spätestens nach Ablauf dieser Frist die Rechtsmedizin informiert, die die persönlichen Hintergründe recherchiert und eine Amtsbestattung in Erwägung zieht.
Weil Pflegeeinrichtungen oftmals keine Möglichkeiten haben verstorbene Personen länger zu beherbergen, können diese bei nicht vohandenem Kontakt zu den Hinterbliebenen, die Abholung durch die Rechtsmedizin beantragen. Hierdurch entstehen zusätzliche vermeidbare Kosten, die später an die
bestattungspflichtigen Angehörigen weiter gereicht werden. Die Kosten entstehen in diesem Fall, weil keine hoheitliche Notwendigkeit vorlag.
In allen Fällen, in denen die Rechtsmedizin tätig wird, wird automatisch eine mögliche und mit Kosten verbundene Amtsbestattung geprüft, die zu erfolgen hat, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Sterbefalleintritt die Angehörigen eine Bestattung veranlasst haben.
Weil die Rechtsmedizin oft erst nach 2 bis 3 Tagen von einem Sterbefall ohne Angehörigenkontakt erfährt, und erst dann zu recherchieren beginnt, sind 10 Tage eine relativ kurze Zeitspanne um von einem Sterbefall zeitnah informiert werden zu können.
So kann es vorkommen das Hinterbliebene telefonisch nicht erreicht werden und erst durch Briefkontakt von einem Todesfall erfahren. In diesem Fall sollte man zur Fristwahrung umgehend Kontakt mit der Rechtsmedizin oder einem Bestatter Ihrer Wahl aufnehmen, und den Brief "nicht erst einige Tage ruhen" lassen.
Wenn die Behörden wissen, das Angehörige tätig werden, kann diese Frist unterbrochen werden, ansonsten erfolgt ein amtliches Handeln.