Wann wird beschlagnahmt?

  • Tritt der Tod infolge einer medizinischen Maßnahme ein, erfolgt von Seiten der Rechtsmedizin immer eine Bewertung der Faktenlage. Dadurch sollen mögliche Ungereimtheiten, wie mögliche medizinische Falschbehandlungen, ausgeräumt werden. Zu diesem Zweck darf ein Sterbefall, der infolge einer medizinischen Maßnahme eintritt, erst dann vom Bestatter abgeholt werden, wenn eine Freigabe der Rechtsmedizin vorliegt.

  • Wird vom Arzt, der den Totenschein ausstellt, eine nicht natürliche Todesursache vermutet, erfolgt immer eine Beschlagnahme durch die Polizei im Namen der Staatsanwaltschaft. Hierzu gehören alle Tötungsdelikte, Freitode und Sterbefälle infolge eines Unfalls. Auch in allen Fällen, in denen die Todesursache nicht offensichtlich ist oder die Identität einer verstorbenen Person nicht zweifelsfei nachgewiesen werden kann, erfolgt eine Beschlagnahme bis die Ursache oder die Identität durch die Gerichtsmedizin zweifelsfrei geklärt wurde.






  • Wo befindet sich dann der Leichnam?

  • Alle Polizeifälle - das sind die Todesfälle, die durch die Polizei für die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden - werden in die Pathologie der Rechtsmedizin zur Untersuchung und ggf. einer Obduktion überführt. Die Abholung erfolgt dann nach Freigabe aus der Pathologie der Rechtsmedizin in Bremen, Am Schwarzen Meer 134 - 136, 28205 Bremen

  • Liegt nur eine vorläufige Beschlagnahme zur Bewertung durch die Rechstmedizin vor, verbleibt der Leichnam üblicherweise zunächst in der Klinik, in der Tod eingetreten ist und kann dort nach der Freigabe abgeholt werden. Wird im Zuge der Faktenbewertung jedch eine nähere Untersuchung oder eine Obduktion angeordnet, wird der Todesfall zu einem Polizeifall hochgestuft und der oder die Verstorbene in die Rechtsmedizin überführt. Die spätere Abholung erfolgt dann auch aus der Pathologie Am Schwarzen Meer






  • Wer erteilt die Freigabe zur Beisetzung?

  • Handelt es sich um eine Beschlagnahme zur Internen Faktenbewertung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM-Fall), muss eine polizeiliche Freigabe abgewartet werden. Diese Freigabe muss das Klinikum, in dem der Sterbefall eintrat abwarten, bevor der Abholung zugestimmt werden kann. Setzen Sie sich in diesen Fällen bitte mit der entsprechenden Klinik in Verbindung, die Ihnen den Zeitpunkt der Abholung mitteilen kann. Das abholende Beerdigungsinstitut muss dann anschließend mit den Unterlagen der Todesfeststellung den Kontakt zur bearbeitenden Abteilung der Kriminalpolizei Bremen,In der Vahr 76, 28329 Bremen, Tel. 0421.361-19483, aufnehmen. Hier wird die Freigabe auf der Todesfeststellung bescheinigt.

  • Bei beschlagnahmten Polizeifällen wird die Freigabe ebenfalls von der Staatsanwaltschaft über die Polizei Bremen erteilt. Unter 0421.19129 kann der Sachstand erfragt werden. Die Todesbescheinigung muss dann aber, zusammen mit der Freigabebescheinigung, direkt von der Polizei abgeholt werden und die verstorbene Person aus der Pathologie der Rechtsmedizin Am Schwarzen Meer 134 - 136, 28205 Bremen






  • Welche Fristen sind zu beachten?

    Tritt ein Sterbefall ein, sollte eine zeitnahe Abholung durch ein Beerdigungsinstitut erfolgen. Das bedeutet, dass üblicherweise unmittelbar nach Kenntnis eines Sterbefalls bzw. innerhalb von 36 Stunden ein Beerdigunginstitut beauftragt werden sollte.
    Innerhalb dieser Frist hat man ausreichend Gelegenheit die Leistungen und Preise verschiedener Bestattungsunternehmen zu vergleichen.

    Sollte man diese Frist nicht einhalten können, empfiehlt sich unbedingt eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Krankenhaus oder Pflegeheim um die mögliche Verzögerung zu erklären. Gibt es von Seiten der Hinterbliebenen keine Kontaktaufnahme, wird spätestens nach Ablauf dieser Frist die Rechtsmedizin informiert, die die persönlichen Hintergründe recherchiert und eine Amtsbestattung in Erwägung zieht.
    Weil Pflegeeinrichtungen oftmals keine Möglichkeiten haben verstorbene Personen länger zu beherbergen, können diese bei nicht vohandenem Kontakt zu den Hinterbliebenen, die Abholung durch die Rechtsmedizin beantragen. Hierdurch entstehen zusätzliche vermeidbare Kosten, die später an die bestattungspflichtigen Angehörigen weiter gereicht werden. Die Kosten entstehen in diesem Fall, weil keine hoheitliche Notwendigkeit vorlag.

    In allen Fällen, in denen die Rechtsmedizin tätig wird, wird automatisch eine mögliche und mit Kosten verbundene Amtsbestattung geprüft, die zu erfolgen hat, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Sterbefalleintritt die Angehörigen eine Bestattung veranlasst haben.

    Weil die Rechtsmedizin oft erst nach 2 bis 3 Tagen von einem Sterbefall ohne Angehörigenkontakt erfährt, und erst dann zu recherchieren beginnt, sind 10 Tage eine relativ kurze Zeitspanne um von einem Sterbefall zeitnah informiert werden zu können. So kann es vorkommen das Hinterbliebene telefonisch nicht erreicht werden und erst durch Briefkontakt von einem Todesfall erfahren. In diesem Fall sollte man zur Fristwahrung umgehend Kontakt mit der Rechtsmedizin oder einem Bestatter Ihrer Wahl aufnehmen, und den Brief "nicht erst einige Tage ruhen" lassen. Wenn die Behörden wissen, das Angehörige tätig werden, kann diese Frist unterbrochen werden, ansonsten erfolgt ein amtliches Handeln.






    Wie kann ich eine Amtsbeisetzung und die Folgen verhindern?

    Nehmen Sie unmittelbar nach Kenntnis vom Sterbefall Kontakt mit der Rechtsmedizin, der Klinik oder einem Bestattungsinstitut Ihrer Wahl auf, das die rechtzeitige Abholung veranlasst. Wenn dies innerhalb von 10 Tagen nach Todesfalleintritt geschieht, sind die Folgen einer amtlich angeordneten Beisetzung zu vermeiden. Eine Amtsbestattung wird immer in Form einer schlichten Ausführung ohne Gestaltungsmöglichkeiten für die Angehörigen vollzogen und ist mit Kosten versehen, die in der stadtbremischen Gesundheitskostenverordnung festgeschrieben sind. Trotz der Maßgabe einer schlichten Form, liegen die Gesamtkosten in der Regel höher, als sie durch eine schlichte Beisetzung durch ausgewählte Bestattungsunternehmen in Bremen anfallen. Auch kann der Ort der Beisetzung nicht individuell gewählt werden.

    Irrigerweise besteht oft die Meinung, dass wenn man sich nicht um die Beisetzung eines Angehörigen kümmert, die dann folgende Amtsbestattung aus dem Etat der öffentlichen Hand bestritten wird. Das Institut für Rechtsmedizin wird im Namen der Stadt Bremen die Kosten aber über die ausfindig gemachten Angehörgen zurück fordern und ggf. auch einklagen. Dabei ist es unerheblich, wieviele Angehörige theoretisch verantwortlich wären, weil diese als Gesamtschludner auftreten. Jeder Anspruchsteller, in diesem Fall die Rechstmedizin für die Stadt Bremen, kann wird sich an einen einzelnen bestattungspflichtigen Angehörigen halten und die Gesamtkosten einfordern. Ein Recht auf "gleichmäßige Kostenverteilung" besteht gegenüber dem Anspruchsteller nicht, sondern der einzelne Angehörige muss ggf. später mögliche Beteiligungen selber auf zivilrechtlichem Weg bei der eigenen Familie einklagen. Wegen dieses nicht zu unerheblichen Kostenrisikos, empfiehlt es sich immer, "den Kopf nicht in den Sand zu stecken" und selber rechtzeitig eine günstige Bestattungsalternative zu suchen.