Wer ist bestattungspflichtig und muss handeln?

Die Bestattungspflicht wird durch Ländergesetz geregelt. In den Bestattungsgesetzen aller Bundesländer ist die Pflicht zur Bestattung unterschiedlich geregelt, aber weitestgehend abhängig vom individuellen Verwandchaftsgrad.
Lediglich in Bremen ist der im folgenden aufgelistete bestattungspflichtige Personenkreis gleichermaßen bestattungspflichtig.
  • Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • die volljährigen Kinder
  • die Eltern
  • die volljährigen Geschwister
Unabhängig von der Pflicht zur Bestattung ist die Pflicht zur Tragung der Kosten zu sehen, denn bei vorhandenem Nachlass, sind die Bestattungskosten aus dem Erbe zu begleichen. Wenn die zur Bestattung verpflichteten Personen und die Erben nicht identisch sind, müssen die gesetzlich verpflichteten Angehörigen die Bestattung zunächst beauftragen und bezahlen und können später auf Grundlage des § 1968 BGB die entstandenen Kosten von einem möglichen Erben einfordern.






Bin ich auch dann für die Beisetzung verantwortlich
wenn kein Kontakt zum Verstorbenen bestand?

Auch wenn kein Kontakt zwischen der verstorbenen Person und den Angehörigen seiner Familie bestand, besteht die gesetzliche Pflicht zur Bestattung. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen intaktem Familienleben und familiärem Zerwürfnis. Nicht selten bestand zwischen Kindern und einem Elternteil nie ein Kontakt, und erst im Sterbefall wird die familiäre Verbindung bekannt. Auch in diesen Fällen führt diese Verbindung zur Bestattungspflicht.






Wer darf noch eine Bestattung beauftragen?

Wenn sich kein bestattungspflichtiger Angehöriger im Sinne des Gesetzes zur Beisetzung bereit erklärt, kann theoretisch jede andere dem Verstorbenen nahe stehenden Person die Beisetzung veranlassen und bezahlen. Anschließnd besteht die Möglichkeit, die dafür aufgewendeten Kosten von einem möglichen Erben bzw von den bestattungspflichtigen Angehörigen zurück zu fordern. Auf Grund dieser Rechtslage holen sich auch die Kommunen die Auslagen für amtlich angeordnete Bestattungen bei den bestattungspflichtigen Angehörigen zurück.






Wenn ich mir keine Bestattung leisten kann!

Sind Sie bestattungspflichtig, aber wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten aufzubringen, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Bestattungskostenzuschuß oder Vollübernahme der Bestattungskosten zu stellen. Zuständig für diesen Antrag ist üblicherweise die Sozialbehörde, an dessen Sitz der Sterbefall eintrat bzw. der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. Der Antrag sollte idealerweise vor der Bestattung gestellt werden, kann aber auch im Nachhinein erfolgen, wenn die Kosten schon beglichen wurden. Bei positiver Prüfung, werden die bereits geleisteten Summen an die Antragsteller erstattet. Für die Bewilligung der Anträge werden die wirtschaftlichen Möglichkeiten aller bestattungspflichtigen Angehörigen geprüft, die dazu ihre Vermögenslage offen legen müssen.






Bestattungspflicht; auch wenn ich das Erbe ausschlage?

Weil die Bestattungspflicht nicht von einem möglichen Erbguthaben abhängt, kann man auch durch Ausschlagung des Erbes nicht die Verpflichtung zur Bestattung entgehen. Oftmals hinterlässt eine verstorbene Person ein gewisses Erbvermögen - wie Girokontenguthaben, Sparkonten etc. - und dennoch empfiehlt sich das Ausschlagen des gesamten Erbes, weil evtl. mit anderen Verpflichtungen zu rechnen ist. Das können z.B. Kredite sein, eventuell marode und investitionsintensive Immobilien oder andere langfristige Verträge, die man im Erbfall übernehmen müsste. Gemäß § 1968 BGB sind die Bestattungskosten aus einem vorhandenen Erbe zu begleichen. Das bedeutet, dass wenn Guthaben vorhanden war, dieses Geld zur Deckung der Bestattungskosten heran zu ziehen ist. Lehnen Sie ein mögliches Erbe ab, aber führen im Sinne des Gesetzes die Beisetzung durch, haben Sie trotz Erbausschlag einen Erstattungsanspruch auf die Beisetzungskosten aus diesem Guthaben. Diesen Anspruch machen Sie gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht geltend.






Was passiert wenn ich nicht reagiere ?

Wenn die bestattungspflichtigen Angehörigen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Sterbefalleintritt die Beisetzung veranlassen, wird in Bremen eine Beisetzung von Amtswegen, eine Zwangsbestattung, veranlasst und die Kosten sind später in voller Höhe zurück zu zahlen.






Welche Alternative zur amtlichen Beisetzung gibt es ?

Wenn Sie ein Bestattungsinstitut vor Ablauf dieser 10 Tagen, mit der Beisetzung beauftragen, kann eine Amtsbeisetzung abgewendet werden. In diesem Fall können Sie den Umfang und die Art der Bestattung mitbestimmen. Außerdem können Sie erhebliche Kosten sparen, wenn Sie regionale Angebote für günstige Bestattungen vergleichen und diese den Kosten der Amtsbeisetzung gegenüber stellen. Näheres zu den Kosten finden Sie unter dem Punkt Kosten einer Amtsbestattung